Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht, Symbolbild Flaggen

Die fortschreitende Globalisierung und Digitalisierung führen dazu, dass bei der unternehmerischen Tätigkeit heutzutage internationale Aspekte kaum außer Acht gelassen werden können. Gleichzeitig wird das internationale Steuerrecht durch die verstärkte Zusammenarbeit auf Ebene der europäischen Union und der OECD  immer komplexer. Deshalb haben wir uns schon früh auf internationales Steuerrecht spezialisiert und begleiten Unternehmen und Privatpersonen bei ihren weltweiten Aktivitäten.

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Verrechnungspreise und Meldepflichten

Die Eröffnung von Betrieben, der Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung ausländischer Tochtergesellschaften führen oft zu Anzeigepflichten gem. §138 AO. Für bestimmte Strukturen ist eine Steuergestaltung gem. § 138d AO zu melden sowie ein CbC-Reporting oder eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Hier unterstützen wir Sie bei der Analyse, Erstellung und Meldung und greifen gegebenenfalls, sobald Expertise in ausländischem nationalem Steuerrecht notwendig ist, auf unser weltweites Netzwerk zurück.
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Betriebsstätten und Gewinnermittlung

Aktivitäten im Ausland führen oft zur Begründung einer Betriebsstätte, mit der Folge, dass Einkünfte zwischen In- und Ausland aufzuteilen sind und nicht selten die sog.  Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung zu beachten ist. In einigen Fällen ist ein Antrag zur Verlagerung der Buchführung ins Ausland zu stellen. Zur Sicherstellung, dass all diese Punkte berücksichtigt wurden, erstellen wir bei Übernahme des Mandats oder bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit entsprechend der Komplexität ein Memorandum, in dem all diese Punkte festgehalten werden.

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Quellensteuerentlastung- und freistellung

Wir untersuchen für Sie, ob die Pflicht zum Einbehalt von Abzugssteuern auf Lizenzen, Dividenden und Zinsen besteht und erstellen für Sie oder in Ihrem Auftrag für Ihre Lieferanten Anträge für die Entlastung oder Freistellung von Quellensteuern. Im Anschluss übernehmen wir gegebenenfalls notwendige Erklärungspflichten. Bei Bedarf koordinieren wir die Zusammenarbeit über die Grenze, beispielsweise bei international tätigen Konzernen mit Steuerabteilungen aus unterschiedlichen Ländern.
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Privatpersonen und Internationale Steuerpflicht

Privatperson stehen wir selbst in komplizierten Fällen mit Erklärungspflichten in zwei oder mehr Staaten, wie beispielsweise bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht gem. § 2 AStG oder doppelter Ansässigkeit, zur Seite. Unsere Mitarbeiter sprechen fließend englisch und haben langjährige praktische Erfahrung mit internationalen Sachverhalten im Steuerrecht. 

 

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Hinzurechnungsbesteuerung

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung führt zu immer mehr Fällen, in denen eine entsprechende Erklärungspflicht nicht erkannt wird, mit schwerwiegenden finanziellen bis hin zu strafrechtlichen Folgen. Zur Risikominimierung analysieren wir Ihre Strukturen im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung und erstellen bei Bedarf entsprechende Erklärungen.
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Privatpersonen und Wegzug aus Deutschland

Ein Wegzug aus Deutschland führt nicht automatisch zum Entfallen Ihrer Steuerpflichten. Gegebenenfalls unterliegen Sie der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG beim Wegzug in ein Land mit niedriger Besteuerung; hierzu zählen in bestimmten Fällen auch UK und Portugal. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer  Erklärungspflichten.

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